Bundeskabinett will Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung reformieren.

von | Donnerstag, 26.07.2012 | Insolvenzrecht, Mietrecht, Privatinsolvenz

Das Bundeskabinett hat am 18.07.2012 einen Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen.

Verkürzung des Verfahrens auf drei bzw. fünf Jahre

Schuldner im Insolvenzverfahren werden schon nach drei Jahren entschuldet, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen sowie die Verfahrenskosten bezahlen.

Eine Restschuldbefreiung nach fünf Jahren ist möglich, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden.

Ansonsten bleibt bei dem derzeitigen Restschuldbefreiungsverfahren von sechs Jahren.

Verkürzung für Jedermann

Die Möglichkeit einer Verkürzung der Insolvenz steht allen natürlichen Personen offen. Sie wird nicht auf bestimmte Personengruppen wie Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt.

Insolvenzplan für Verbraucher

Künftig können auch Verbraucher das Insolvenzplanverfahren durchlaufen, um jedem Schuldner während des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit einer flexiblen Entschuldung im Einvernehmen mit seinen Gläubigern an die Hand zu geben.

Gläubigerrechte werden gestärkt

Die Wahrnehmung der Gläubiger-Rechte Rechte sei nach Auffassung dieses Gesetzentwurfes, gerade wenn es um die Erteilung der Restschuldbefreiung gehe, teilweise beschwerlich.

Die praktischen Schwierigkeiten führten dazu, dass zuweilen die Restschuldbefreiung erteilt werde, obwohl Versagungsgründe vorliegen. Unter anderem ermögliche der Entwurf es nunmehr den Gläubigern, einen Versagungsantrag auf Restschuldbefreiung sowohl im Regelfall des schriftlichen Verfahrens als auch im mündlichen Verfahren jederzeit auch schriftlich zu stellen. Ein solcher Antrag müsse nach der geplanten Reform spätestens im Schlusstermin vorliegen oder gestellt werden.

Keine Pflicht zu außergerichtlichem Einigungsversuch bei Aussichtslosigkeit

Zudem soll das außergerichtliche Einigungsverfahren effizienter werden. Künftig soll kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist. Hierdurch sollen die
begrenzten Ressourcen von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen geschont werden.

Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften werden vor Wohnungsverlust geschützt

Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen künftig in der Insolvenz – ähnlich wie derzeit bereits Mieter – vor dem Wohnungsverlust geschützt werden.Das Bundeskabinett hat am 18.07.2012 einen Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen.

Verkürzung des Verfahrens auf drei bzw. fünf Jahre

Schuldner im Insolvenzverfahren werden schon nach drei Jahren entschuldet, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen sowie die Verfahrenskosten bezahlen.

Eine Restschuldbefreiung nach fünf Jahren ist möglich, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden.

Ansonsten bleibt bei dem derzeitigen Restschuldbefreiungsverfahren von sechs Jahren.

Verkürzung für Jedermann

Die Möglichkeit einer Verkürzung der Insolvenz steht allen natürlichen Personen offen. Sie wird nicht auf bestimmte Personengruppen wie Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt.

Insolvenzplan für Verbraucher

Künftig können auch Verbraucher das Insolvenzplanverfahren durchlaufen, um jedem Schuldner während des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit einer flexiblen Entschuldung im Einvernehmen mit seinen Gläubigern an die Hand zu geben.

Gläubigerrechte werden gestärkt

Die Wahrnehmung der Gläubiger-Rechte Rechte sei nach Auffassung dieses Gesetzentwurfes, gerade wenn es um die Erteilung der Restschuldbefreiung gehe, teilweise beschwerlich.

Die praktischen Schwierigkeiten führten dazu, dass zuweilen die Restschuldbefreiung erteilt werde, obwohl Versagungsgründe vorliegen. Unter anderem ermögliche der Entwurf es nunmehr den Gläubigern, einen Versagungsantrag auf Restschuldbefreiung sowohl im Regelfall des schriftlichen Verfahrens als auch im mündlichen Verfahren jederzeit auch schriftlich zu stellen. Ein solcher Antrag müsse nach der geplanten Reform spätestens im Schlusstermin vorliegen oder gestellt werden.

Keine Pflicht zu außergerichtlichem Einigungsversuch bei Aussichtslosigkeit

Zudem soll das außergerichtliche Einigungsverfahren effizienter werden. Künftig soll kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist. Hierdurch sollen die
begrenzten Ressourcen von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen geschont werden.

Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen vor Wohnungsverlust geschützt werden

Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen künftig in der Insolvenz – ähnlich wie derzeit bereits Mieter – vor dem Wohnungsverlust geschützt werden.