Das Vollstreckungsverbot des § 89 I InsO erstreckt sich auch auf das Verfahren der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung Nach einer Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - IX ZB 275/10 ) gilt das ZwangsvollstreckungsVerbot für Insolvenzgläubiger...
Während die Insolvenz läuft, ist jede Zwangsvollstreckung verboten, auch die Eidesstattliche Versicherung
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