Das neue Insolvenzrecht für Verbraucher tritt zum 1.7.2014 in Kraft

von | Samstag, 01.03.2014 | Insolvenzrecht, Privatinsolvenz

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Nach der zum 1. Juli 2014 in Kraft tretenden Reform des Verbraucherinsolvenzrechts kann die Restschuldbefreiung schneller erreicht werden, es gibt aber auch neue Versagungsgründe.

Im Insolvenzrecht gibt es ab 1.7.2014 spürbare Erleichterungen für Schuldner. Überschuldete sollen früher wieder die Chance zum Neuanfang bekommen, sofern sie sich glaubhaft um Entschädigung ihrer Gläubiger bemühen. Auf diesem Weg ist die Erteilung der Restschuldbefreiung künftig teilweise bereits nach drei bzw. fünf Jahren möglich.

Das Gesetz gewährt Restschuldbefreiung nach neuem Recht u.U. bereits früher. Zwar wird wie bisher gem. § 300 Abs. 1 InsO spätestens 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Erteilung der Restschuldbefreiung entschieden. Diese Frist verkürzt sich aber

  • auf drei Jahre (gem. § 300 Abs. 1 Ziff. 2 InsO), wenn es dem Schuldner gelingt, mindestens 35 % der Schulden, die seine Gläubiger angemeldet haben, sowie die gesamten Verfahrenskosten in diesem Zeitraum zu zahlen und
  • auf fünf Jahre (gem. § 300 Abs. 1 Ziff. 3 InsO), wenn es dem Schuldner innerhalb dieses Zeitraums zumindest gelingt, die gesamten Verfahrenskosten (im Regelfall ca. ca. 1.500 – 3.000 EUR) abzutragen.
  • In den übrigen Fällen bleibt es bei der bisherigen Wohlverhaltensphase von sechs Jahren. Zur sofortigen Erteilung der Restschuldbefreiung kommt es weiterhin, sobald die Verfahrenskosten und die Forderung sämtlicher anmeldender Gläubiger zu 100 % gedeckt sind.

    Eine weitere Neuerung bringt das Inkrafttreten des sog. Verbraucher-Insolvenzplanverfahrens. Ein Kernpunkt der Gesetzesänderung war die Schaffung eines Verbraucher-Insolvenzplanverfahrens, das bisher nur für die Regelinsolvenz möglich war. Dieses Verfahren ermöglicht dem Verbraucher unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls einen Plan darüber zu erarbeiten, auf welche Weise und in welcher Höhe die Entschuldung durchgeführt werden soll.

    Ein solcher Plan kann im Einvernehmen mit Gläubigern und Gericht unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben zu Zeit und Höhe der Schuldentilgung einen dem konkreten Fall angepassten, eigenständigen Weg zur Schuldenbefreiung schaffen.

    Es sind aber im Vergleich zum bisherigen Verfahren für den Schuldner im Zuge der Reform ab Juli 2014 auch Verschlechterungen zu erwarten.

    Manche Unterhalts- und Steuerschulden sollen zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen trotz Restschuldbefreiung von den sonstigen Schulden nicht erlassen werden. Weitere Änderungen betreffen die Verwertung von Kraftfahrzeugen und die Behandlung von Arbeitgeberdarlehen. Zusätzlich können künftig auch die Gläubiger mehr unternehmen, um eine Befreiung von der Restschuld zu verhindern.

    Ein erheblicher Nachteil der prinzipiell positiven Neuregelung zum Schutz von Mietern von Wohnungsgenossenschaften betrifft vor allem (größere) Familien. Pfändungsschutz für Einlagen (vergleichbar mit Mietkautionen) besteht nur für Beträge bis zur vierfachen Miete, jedoch maximal bis zu einer Höhe von 2.000 Euro. Das ist umso problematischer, als es insbesondere Familien mit mehreren Kindern betreffen kann, die aufgrund der Größe ihres Wohnraums mehr als 2.000 Euro an Einlagen zahlen müssen. Für Mieter von Wohnungsgenossenschaften in Ballungszentren und Großstädten kann die Höchstgrenze von 2.000 Euro ebenfalls schnell überschritten sein.

    Ein weiterer Nachteil ergibt sich im Zusammenhang mit den Forderungen von Arbeitgebern: Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen, so kann er eine vereinbarte Ratenzahlung unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen direkt vom Lohn einbehalten. Dies gilt bisher auch für die ersten zwei Jahre in der Insolvenz des Arbeitnehmers. Künftig wird der Arbeitgeber dieses Privileg nicht mehr haben und deshalb möglicherweise weniger geneigt sein, ein benötigtes Darlehen zu vergeben. Auch hier ist rechtzeitiger Rat durch eine anerkannte gemeinnützige Schuldnerberatungsstelle oder einen spezialisierten Rechtsanwalt geboten.

    Auch für Halter von Kraftfahrzeugen, die zum Beispiel nicht für den Weg zum Arbeitsplatz benötigt werden, ergeben sich eine Fülle von Detailfragen und eine mögliche Verschlechterung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]