Gutgläubiger Zwischenerwerb eines bereits zuvor aufschiebend bedingt abgetretenen Geschäftsanteils nicht möglich

von | Samstag, 12.04.2014 | Allgemein, GmbH, Handels- und Gesellschaftsrecht, Handelsregister, Notar, UG (haftungsbeschränkt)

Das Handelsregister ist berechtigt, eine von einem Notar eingereichte Gesellschafterliste zurückzuweisen, die entgegen § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG keine Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ausweist, sondern solche nur ankündigt. Ein aufschiebend bedingt abgetretener Geschäftsanteil kann nicht nach § 161 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 3 GmbHG vor Bedingungseintritt von einem Zweiterwerber gutgläubig erworben werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Beschluss vom 20.09.2011 zum Aktenzeichen II ZB 17/10 entschieden.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Seit Inkrafttreten des MoMiG wird in Rechtsprechung und Literatur diskutiert, ob bei einer aufschiebend bedingten Abtretung ein gutgläubiger Erwerb durch den Zweiterwerber nach § 161 Abs. 3 BGB i. V. m. § 16 Abs. 3 GmbHG möglich ist und falls ja, wie man den Ersterwerber hiergegen sichern kann. Längere Zeit praktiziert wurden der Widerspruch zur Liste nach § 16 Abs. 3 S. 3 GmbHG sowie das sog. „Zwei-Listen-Modell“ mit einem Hinweis auf die aufschiebend bedingte Abtretung in einer sogleich nach der Beurkundung eingereichten Zwischenliste.

Der Notar hatte in dem hier entschiedenen Fall das „Zwei-Listen-Modell“ angewandt und nach Beurkundung der aufschiebend bedingten Abtretung eines Geschäftsanteils noch vor Bedingungseintritt eine Gesellschafterliste eingereicht, in der in einer Spalte „Veränderungen“ bei dem Geschäftsanteil einer der beiden Gesellschafterinnen vermerkt war, dass dieser aufschiebend bedingt abgetreten war. Das Handelsregister hatte – bestätigt durch das Oberlandesgericht Hamburg, die Aufnahme der Liste im Handelsregister verweigert.

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Zunächst gesteht der II. Zivilsenat dem Registergericht – obwohl nur Verwahrstelle – das Recht zu, die eingereichte Liste jedenfalls darauf zu prüfen, ob sie den Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG entspricht. Bei Abtretung eines Geschäftsanteils unter einer aufschiebenden Bedingung setze die Verpflichtung des Notars, eine aktualisierte Gesellschafterliste einzureichen, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG erst mit Wirksamwerden der Veränderung in der Person des Gesellschafters, d. h. mit Bedingungseintritt, ein. Die Einreichung einer Gesellschafterliste, in der eine Veränderung erst angekündigt werde, sehe das Gesetz nicht vor.

Hierfür bestehe auch kein praktisches Bedürfnis, da ein aufschiebend bedingt abgetretener Geschäftsanteil nicht nach § 161 Abs. 3 BGB i. V. m. § 16 Abs. 3 GmbHG vor Bedingungseintritt von einem Zweiterwerber gutgläubig erworben werden könne. Das in § 161 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommende Prioritätsprinzip werde durch § 16 Abs. 3 GmbHG nicht außer Kraft gesetzt. Ob ein Gutglaubenserwerb eines Zweiterwerbers bei aufschiebend bedingter Übertragung eines Gegenstands grundsätzlich möglich sei, bestimme sich nämlich nicht allein nach § 161 Abs. 3 BGB, sondern vorrangig nach denjenigen Vorschriften, die einen Gutglaubensschutz für den jeweiligen Verfügungsgegenstand vorsehen. Nach § 16 Abs. 3 GmbHG sei die Gesellschafterliste Anknüpfungspunkt für den gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils. Daher könnten die Rechtsscheinswirkungen des § 16 Abs. 3 GmbHG nur so weit gehen, wie die Gesellschafterliste als Rechtsscheinsträger den für den Rechtsverkehr maßgeblichen Vertrauenstatbestand begründe.

Die Gesellschafterliste sei aber nicht geeignet, einen Rechtsschein dafür zu setzen, dass der in der Liste eingetragene Inhaber des Geschäftsanteils über diesen nicht bereits zuvor aufschiebend bedingt verfügt habe. Denn der Gutglaubensschutz der Gesellschafterliste erfasse nur den guten Glauben an die Rechtsinhaberschaft des eingetragenen Gesellschafters. Sie begründe dagegen keinen Vertrauenstatbestand für die Freiheit des Geschäftsanteils von Belastungen oder dafür, dass der Gesellschafter nicht in seiner Verfügungsmacht über den Geschäftsanteil durch den Gesellschaftsvertrag (Vinkulierung) oder durch § 161 Abs. 1 BGBbeschränkt ist. Aus der abweichenden Rechtslage im Grundbuchrecht könnten keine Schlüsse gezogen werden, da eine § 892 Abs. 1 S. 2 BGB vergleichbare Regelung in § 16 Abs. 3 GmbHG gerade nicht übernommen wurde. So sei es hinzunehmen, dass das Anwartschaftsrecht des Ersterwerbers stärker geschützt ist, als das Vollrecht, weil die Gesellschafterliste über § 161 Abs. 3 BGB den durch § 161 Abs. 1 BGB vermittelten Schutz bei aufschiebend bedingten Verfügungen nicht relativiert.

Im Ergebnis hat die Entscheidung zur Folge, dass die Rechtsprechung dem gutgläubigen Erwerb nach § 16 Abs. 3 GmbHG nur einen sehr eingeschränkten Wirkungsbereich zuerkennt. Über den gutgläubigen Erwerb bei aufschiebend bedingter Abtretung hinaus dürfte die BGH-Entscheidung Auswirkungen auf die ähnlich gelagerten Fälle der Testamentsvollstreckung (§ 2211 Abs. 2 BGB), der Vorerbenbeschränkung (§ 2113 Abs. 3 BGB) und der Insolvenz (§ 81 Abs. 1 S. 2 InsO) haben.

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